Was ist der Dekanatsjugendkonvent? Wozu ist er gut? In der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern steht dazu folgendes:
Aufgaben
1) Der Dekanatsjugendkonvent dient als das Delegiertentreffen der Evangelischen Jugend im Bereich eines
Dekanatsbezirkes dem Erfahrungsaustausch und der Forderung der praktischen Jugendarbeit. Zugleich ist er
ein Forum, durch das die junge Generation unserer Kirche Orientierung sucht und gegebenenfalls zu
Problemen des kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Lebens Stellung nehmen kann.
(2) Weitere Schwerpunkte der Arbeit des Dekanatsjugendkonventes sind:
a) christlichen Glauben einüben und angesichts der jeweiligen Situation der Jugendlichen richtungsweisend
und sachgemäß verkündigen,
b) Erfahrungsaustausch innerhalb der verschiedenen Bereiche der evangelischen Jugendarbeit,
c) Durchführung eigener Veranstaltungen in Absprache mit der Dekanatsjugendkammer,
d) jährliche Projektauswahl unter Berücksichtigung der vom Landesjugendkonvent vorgeschlagenen Projekte
(Nr. 21 Abs. 2 Buchst. d),
e) Anregung für die Tätigkeit der ehrenamtlich Mitarbeitenden in den verschiedenen Arbeitsfeldern der
Jugendarbeit,
f) Anregung von Maßnahmen der Fortbildung für die Mitarbeitenden,
g) Anregung gemeinsamer Aktionen,
h) Anregung ökumenischer Aktivitäten,
i) Kontaktpflege mit dem Dekanatsjugendpfarrer bzw. der Dekanatsjugendpfarrerin und dem
Dekanatsjugendreferenten bzw. der Dekanatsjugendreferentin,
j) Wahl der Delegierten für die Dekanatsjugendkammer und den Landesjugendkonvent, Entgegennahme der
Berichte.
(3) Der Dekanatsjugendkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zusammensetzung
(1) Der Dekanatsjugendkonvent setzt sich aus ehrenamtlich Mitarbeitenden zusammen. Jede
Kirchengemeinde entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte, die von den Jugendvertretungen im
Jugendausschuss gewählt werden.
Besteht kein Jugendausschuss, werden die Delegierten vom Kreis der Mitarbeitenden oder- wenn nicht
vorhanden - von den Jugendgruppen direkt gewählt. In Ausnahmefällen können die Delegierten auch vom
Kirchenvorstand benannt werden.
Die im Dekanatsbezirk tätigen übergemeindlichen Zusammenschlüsse evangelischer Jugend (z. B.
Verbandsjugend, Treffpunktarbeit, offene Formen der Jugendarbeit) können je bis zu zwei weitere
stimmberechtigte Delegierte entsenden. Gäste können teilnehmen.
(2) Der aus der Mitte des Dekanatsjugendkonventes zu wählende Leitende Kreis vertritt den
Dekanatsjugendkonvent zwischen den Tagungen und bereitet diese vor. Ihm gehören der bzw. die Vorsitzende
und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und bis zu vier weitere Mitglieder an.
(3) Amtszeit und Wahlmodus werden in der Geschäftsordnung festgelegt.